Entscheidung

Datum: 13.10.2015
Aktenzeichen: 7 Sa 257/15
Rechtsvorschriften: § 77 Abs. 4 BetrVG; § 112 BetrVG; § 397 BGB

Die Klägerin hat in einem früheren Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung, wobei die Anwendbarkeit eines Sozialplans mit einer entsprechenden Abfindung streitig war, sich vor dem LAG dahingehend verglichen, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 € gezahlt wurde. Nach Abschluss des Vergleichs hat sie sich auf den Sozialplan, dessen Anwendungsbereich nach wie vor umstritten ist, berufen und eine weitere Abfindungszahlung hiernach in Höhe von 80.082,00 € verlangt. Die vor dem LAG vereinbarte Abgeltungsklausel hat sie im Hinblick auf § 77 Abs. 4 BetrVG für unwirksam erachtet. Die gebotene Auslegung der Abgeltungsklausel im Zusammenhang mit der Prozessgeschichte hat aber ergeben, dass ein wirksamer Tatsachenvergleich hinsichtlich der abgegoltenen Ansprüche vorliegt, der keiner Zustimmung des Betriebsrates bedurfte.

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