Entscheidung

Datum: 27.01.2016
Aktenzeichen: 11 TaBV 79/15
Rechtsvorschriften: § 99 BetrVG, §§ 2, 3, 4 Vergütungsrahmentarifvertrag T.

Für die Ausbildungszeit zum Prüfingenieur für Aufzüge ist, aufgrund der Regelungen des TV, auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die nach der Ausbildung beabsichtigte Tätigkeit abzustellen. Die Tätigkeitsgruppe E ist daher zutreffend. Die verweigerte Zustimmung war daher zu ersetzen.

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