Entscheidung

Datum: 13.01.2015
Aktenzeichen: ArbG München - 16 Ca 2864/14
Rechtsvorschriften: § 20 Abs. 2 GVG, Art 8 EPÜ, Art. 9 GG, Art. 11 EMRK

  1. Internationale Organisationen, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Immunität genießen, unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.
  2. Die Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit trotz Immunität einer internationalen Organisation im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht, wenn zuvor kein Versuch unternommen wurde, im völkerrechtlich geschaffenen Rechtsschutz-system rechtliches Gehör zu erhalten und etwaige Rechtsschutzlücken im Rahmen dieses Systems zu schließen.

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