Entscheidung

Datum: 28.11.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 404/17
Rechtsvorschriften: § 7 BUrlG; Art. 31 Abs. 2 EU-GR Charta

Der Kläger hat sich in einem vorangegangenen Rechtsstreit erfolgreich auf die Unwirk-samkeit einer Befristung zum 31.12.2012 berufen und nach der dazu ergangenen Ent-scheidung des Bundesarbeitsgerichts im Juni 2016 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 Urlaubsansprüche geltend gemacht. Die Ansprüche für die Jahre 2013 bis 2015 waren ver-fallen. Es bestand keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des BAG abzu-weichen, wonach die Erhebung einer Kündigungsschutzklage - hier entsprechend bei einer Entfristungsklage - nicht gleichzeitig eine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen darstellt. Die Revision wurde zugelassen, da das BAG jedenfalls in seiner Entscheidung vom 13.12. 2011 - 9 AZR 420/10 - eine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung andeutet und zudem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des BAG zum EuGH vorliegt, ob § 7 Abs. 3 BUrlG im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtscharta der EU steht.

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