Entscheidung

Datum: 05.03.2018
Aktenzeichen: 4 Sa 823/17
Rechtsvorschriften: § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG, § 769 ZPO

  1. Macht die Arbeitgeberin geltend, dass dem erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruch eine weitere, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Kündigung entgegensteht, kann die Zwangsvollstreckung nur dann einstweilig eingestellt werden, wenn diese einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
  2. Eine analoge Anwendung des § 769 ZPO scheidet ebenso aus wie eine teleologische Reduktion von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG.
  3. Eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist damit nicht verbunden.

 zum Volltext