Entscheidung

Datum: 11.11.2010
Aktenzeichen: 11 Sa 7/10
Rechtsvorschriften: § 65, 85 Abs. 1 u. 3, 87a ff HGB; § 106 Satz 1 GewO; §§ 138, 280 BGB

  1. Stellt der Arbeitgeber den Außendienstmitarbeiter - ohne entsprechende vertragliche Regelung - zur Unterstützung der Kundenakquise Adressmaterial ernsthafter Interessenten zur Verfügung, das durch eigene Mitarbeiter des Arbeitgebers beschafft wurde, besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit keine Verpflichtung an der überwiegenden Aufrechterhaltung dieses Vorgehens.
  2. Auch eine langjährige Praktizierung begründet im Bereich zusätzlich vereinbarter erfolgsabhängiger Vergütung keine entsprechende betriebliche Übung.
  3. Solange das Gesamteinkommen aus fixer Grundvergütung in Höhe des Tarifentgelts und der zusätzlichen erfolgsabhängigen Vergütung die tarifliche Mindestvergütung nicht unterschreitet, kann kein Fall der Sittenwidrigkeit angenommen werden.

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