Entscheidung

Datum: 28.10.2014
Aktenzeichen: 6 Sa 877/13
Rechtsvorschriften: BGB § 613a, § 267, § 268, § 362,§ 363 ; ZPO § 253 Abs. 2 , § 256, § 520 Abs. 3, § 533

Die Klägerin macht auch in der Berufungsinstanz vergeblich die Ergänzung ihres ihr seitens der BayLB (Beklagte zu 1) auch für die Zeit nach dem erfolgten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Bayern Facility Management GmbH (Beklagte zu 2) übergegangenen Arbeitsverhältnisses versprochenen und zum 1. Jan. 2009 erteilten Versorgungsrechts geltend. Hinsichtlich der Ergänzung des Versorgungsrechts nach Wegfall der (zunächst zugesagten) Sozialversicherungsfreiheit ab 1. Jan. 2009 ist die Berufung nicht zulässig, da sie sich nicht mit der Erstentscheidung (Abweisung als unzulässig) auseinandersetzt; hinsichtlich der begehrten Ergänzung wegen Entgeltfortzahlung und lang anhaltender Erkrankung ist ein evtl. gegebener Ergänzungsanspruch jedenfalls verwirkt.

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