Entscheidung

Datum: 21.03.2019
Aktenzeichen: 4 TaBV 57/18
Rechtsvorschriften: § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von den abgeleisteten Überstunden Kenntnis hatte.

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