Entscheidung

Datum: 06.03.2019
Aktenzeichen: 8 Sa 466/17
Rechtsvorschriften: § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau

 § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau erlaubt dem Arbeitgeber - entgegen klägerischer Auffassung - eine Auszahlung von auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenem Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn, ohne dass die auszugleichende Differenz auf witterungsbedingtem Arbeits-ausfall beruhen müsste, und ohne dass er in der Schlechtwetterzeit eingetreten sein müsste. Dafür sprechen Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang.

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