Entscheidung

Datum: 17.12.2019
Aktenzeichen: 6 TaBV 33/19
Rechtsvorschriften: BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Satz 2; § 28; EntgTranspG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 233 ff.; GRC Art. 27; RL 2002/14/EG Art. 4 Abs. 3

  1. Es besteht kein Anspruch des Betriebsrats bzw. des Betriebsausschusses auf (dauerhafte) Vorlage der Bruttolohnlisten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ausgenommen leitende Angestellte.
  2. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht deswegen da der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG die Aufgabe hat, die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu födern oder nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG die Entgeltlisten im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit auszuwerten hat. Insbesondere besteht kein Recht, die Listen in einer bestimmten Form (elektronisch) vorzulegen. Aus der Aufgabenzuweisung aus § 13 Abs. 2 EntgTranspG folgt allein ein Anspruch des Betriebsrats auf Aufbereitung der zur Einsicht vorgelegten Listen nach Geschlecht, Tätigkeit etc. Die dem Betriebsrat mit dieser Vorschrift übertragene Auswertung der Bruttolohnlisten kann auch bei bloßer Einsichtnahme der - nach Wahl des Arbeitgebers - elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellten Listen erfolgen, da die Einsichtnahme zeitlich nicht beschränkt ist.

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