Entscheidung

Datum: 17.12.2019
Aktenzeichen: 6 Sa 543/18
Rechtsvorschriften: BGB § 622 Abs. 6, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 133, § 157, § 174 Abs. 1 Satz 1, § 242, § 623; KSchG § 1 Abs. 2, § 23 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 72a; ZPO § 91 Abs. 1, § 222, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3

  1. Die Vereinbarung einer einseitigen Kündigungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite etwa zur Mitte der Vertragsbindungsdauer in einem auf die Dauer von 5 Jahren geschlossenen Arbeitsvertrag verstößt gegen § 622 Abs. 6 BGB analog. Die Unwirksamkeit dieser Klausel und die dadurch bedingte Regelungslücke in dem vom Arbeitnehmer (Jurist) erstellten Arbeitsvertrag kann ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass für beide Seiten eine Kündigungsmöglichkeit als bestehend angenommen wird.
  2. Erklärt sich der Arbeitnehmer bei Ankündigung der Ausübung des Kündigungsrechts sofort auch schriftlich bereit, den Kündigungstermin (hier: 31.12.2015) um 2 Monate zu verlegen, so kann er sich nicht darauf berufen, nur er habe den Text, betreffend die Verlegung des Kündigungstermines unterzeichnet, während im Arbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel enthalten sei. Der Arbeitnehmer handelt treuwidrig, wenn er die Arbeitgeberin nicht auf die auch von ihr erforderliche Unterzeichnung der Erklärung (doppelte Schriftformklausel), die der Arbeitnehmer angesichts der durch ihn erfolgten Abfassung des Vertrages kennt oder zumindest kennen muss, hinweist.
  3. Eine schriftliche Kündigungserklärung, die in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen wird, geht diesem am selben Tage zu, wenn er diese abends aus dem Hausbriefkasten entnimmt. Auf die Frage der üblichen Postlaufzeiten kommt es dann nicht an.

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