Entscheidung

Datum: 25.06.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 620/19
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 S. 1, 249, 252 S. 2; ZPO: § 287

Ist nach einer Rahmenvereinbarung neben der Festlegung der konkreten Ziele für einen Bemessungszeitraum auch die Höhe des Zielbonus einer jährlich abzuschließenden Vereinbarung überlassen, ist der Schaden und die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bestimmen. Anknüpfungstatsachen sind u.a. die Regelungen der Parteien in der Vergangenheit sowie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 612 Abs. 2 BGB mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern getroffene Zielvereinbarungen oder an sie geleistete Bonuszahlungen.

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