Entscheidung

Datum: 08.07.2020
Aktenzeichen: 5 Sa 496/19
Rechtsvorschriften: ERA-TV, ERA-Einführungstarifvertrag, TV-ERA-Einführung Fujitsu

  1. Nach Überleitung der Tarifgruppen nach § 3 ERA-ETV-Einführung Fujitsu und der Überleitungstabelle (Anlage 1) konnte nach Ablauf von drei Jahren gem. § 3 Nr. 8 ERA-ETV  die Eingruppierung überprüft und erstmals eine Zurordnung der Arbeitsaufgaben zu den Entgeltgruppen des ERA-TV erfolgen. Hierin liegt keine Rückgruppierung, so dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die begehrte höhere Vergütungsgruppe trägt.
  2. Ein Anspruch auf Besitzstandswahrung bestand nach § 5 ERA-TV nur für dessen Erstanwendung, die gem. § 3 Nr. 1 letzter Satz ERA-ETV-Einführung Fujitsu mit der Überleitung gemäß der Überleitungstabelle abgeschlossen war, auch wenn diese nicht aufgaben-, sondern gehaltsbezogen durchgeführt wurde.

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