Entscheidung

Datum: 12.11.2020
Aktenzeichen: 3 Sa 301/20
Rechtsvorschriften: BGB: §§ 123 Abs. 1, 125, 126 Abs. 1 und Abs. 2, 142 Abs. 1, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 623 Abs. 1; BetrVG: § 113 Abs. 1 und Abs. 3

  1. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht gemäß §§ 125 Satz 1, 126, 623 Abs. 1 BGB formnichtig, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit der Arbeitgeberin den Beendigungstermin eines Aufhebungsvertrags handschriftlich um einen Monat abändert und die Abänderung (wie auch den Aufhebungsvertrag) unterschreibt, soweit die nachträgliche Abänderung nur der Beseitigung einer unvorhersehbaren Verzögerung dient und die beiderseitigen Verpflichtungen nicht wesentlich geändert werden.
  2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages darüber aufzuklären, dass die Ausgliederung des Außendienstes als zukünftige Geschäftspolitik in den zuständigen Entscheidungsgremien diskutiert wird. In diesem Fall ist für die Arbeitgeberin nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer durch einen zu schließenden Sozialplan bessergestellt wird als durch den Aufhebungsvertrag. Eine hierauf gestützte Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB ist unbegründet.

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