Entscheidung

Datum: 09.07.2020
Aktenzeichen: 7 Sa 444/20
Rechtsvorschriften: §§ 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG

Der Kläger hat sich zum Erreichen des Schwellenwertes nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG darauf berufen, dass die beiden Fremdgeschäftsführer der Beklagten als Arbeitnehmer mitzuzählen seien. Der Geschäftsführer wird aber regelmäßig auf der Grundlage eines Dienstvertrages und nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Auch im Kündigungsrecht wird bei Übertragung von Aufgaben an den Geschäftsführer dieser nicht als Arbeitnehmer angesehen. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nicht, dass Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Schwellenwert des § 23 KSchG mitzuzählen sind. Die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft verbietet sich bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und aus der Entscheidung des BAG (9 AZB 23/18) wonach ein Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Person ist. Die Kündigung im Kleinbetrieb war im Übrigen auch nicht sittenwidrig noch treuwidrig (§§ 138 Abs. 1, 242 BGB).  

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