Entscheidung

Datum: 09.12.2021
Aktenzeichen: 6 Ta 249/21
Rechtsvorschriften: RVG § 48 Abs. 1, 3, § 60 RVG; VV-RVG Nrn. 1000, 1003; ZPO § 114

1. Der Prozessvertreter einer unbemittelten Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kann für den Abschluss des Verfahrens durch Vergleich eine 1,0-Gebühr für einen etwaigen Vergleichsmehrwert verlangen, wenn sich der Vergleichsschluss nicht in der bloßen Protokollierungstätigkeit durch das Gericht erschöpft. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht noch über die Prozesskostenhilfebewilligung oder die Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich zu entscheiden hat.

2. Daran hat sich durch die Neufassung des § 48 RVG nichts geändert. Dadurch stehen dem Prozessvertreter einer unbemittelten Partei dieselben gesetzlichen Gebühren zu, wie dem Prozessvertreter eine bemittelten Partei. Auch die 1,0-Gebühr stellt eine gesetzliche Gebühr in den Fällen der Nr. 1003 VV-RVG dar.

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