Entscheidung

Datum: 20.10.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 335/22
Rechtsvorschriften: § 4a TVG

Die Klägerin hat ohne Erfolg verlangt, dass die Beklagte eine Vielzahl von Tarifverträgen die die GDL mit der AGV MOVE abgeschlossen hat, anwendet. Diesem Verlangen stand § 4a TVG entgegen, wonach die mit der EVG abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, da die Mehrzahl der Arbeitnehmer m Betrieb der Beklagten Mitglieder der EVG sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 4a TVG in der nunmehrigen Neufassung auch verfassungskonform. Dass die GDL im Betrieb der Beklagten die Minderheitsgewerkschaft im Verhältnis zur EVG ist, war offensichtlich und hat die Beklagte auch substantiiert dargelegt. Diese Darlegung hat die Klägerin weder widerlegt noch hinreichend in Frage gestellt, wobei sie, was im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu ihren Lasten geht, eine Mitwirkung zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse nach § 58 Abs. 3 ArbGG abgelehnt.

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