Entscheidung

Datum: 26.07.2022
Aktenzeichen: 6 TaBV 27/22
Rechtsvorschriften: SGB IX § 178 Abs. 1, 4, 6, 8, § 180 Abs. 6, 7; BetrVG § 42, § 45; ArbGG § 83a

Ist in einem Betrieb eines Unternehmens (noch) keine Schwerbehindertenvertretung, trotz gegebener Möglichkeit, gewählt, so ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt, für die nicht bestehende Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsversammlungen teilzunehmen; zu diesen ist sie einzuladen.

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