Elektronischer Rechtsverkehr

 

Elektronische Kommunikation mit dem Gericht

Sie können mit den Gerichten der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit über deren elektronische Poststelle unter den nachgenannten Voraussetzungen kommunizieren. Alle bayerischen Arbeitsgerichte kommunizieren ab dem 01.01.2021 in allen bei Gericht anhängigen Verfahren mit den Rechtsanwälten ausschließlich in elektronischer Form in das besondere Anwaltspostfach.

Eine rechtswirksame Kommunikation per E-Mail (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) ist wegen der fehlenden Rechtssicherheit und des mangelnden Datenschutzes nicht zugelassen.

Regelungen für die EGVP-Sende- und Empfangskomponenten ab 01.01.2018

Die bewährten Infrastrukturkomponenten für die Kommunikation per EGVP (die Postfächer und die Eintragungen im Verzeichnisdienst SAFE) werden für Nutzer, die weder Rechtsanwalt noch Notar sind, weiterhin unverändert zur Verfügung gestellt.

Die Bereitstellungen einer Sende-und Empfangskomponente (EGVP-Classic-Client-Software) wird künftig den Softwareherstellern überlassen.

Der durch die Justiz bis zum 1.1.2018 zum Download bereitgestellte EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) wurde deshalb abgekündigt. Er steht nicht mehr zum Download bereit. Nutzer, die den EGVP-Classic-Client bereits vor dem 1.1.2018 installiert haben, können ihn noch bis zum 14.02.2018 nutzen. Der Support wurde zum 31.12.2016 eingestellt. Am 14.02.2018 wird der EGVP-Classic-Client (EGVP-Installer) endgültig abgeschaltet und durch einen Nachfolgeclient, der nur der Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient und für den kein Support geleistet wird, ersetzt.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Rechtsanwälte nutzen das besondere Anwaltspostfach (beA), dessen Bereitstellung im Verantwortungsbereich der Bundesrechtsanwaltskammer liegt. Einzelheiten sind hier veröffentlicht: http://bea-brak.de/

Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können das besondere Behördenpostfach (beBPo) nutzen. Einzelheiten sind hier veröffentlicht: http://www.egvp.de/behoerdenpostfach/index.php

Andere professionelle Nutzer, wie z.B. Firmen, oder auch Bürger, können auf eine der folgenden anderen EGVP-Sende-und Empfangskomponenten zugreifen:

Nutzung eines für den OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr registrierten Drittproduktes,

Nutzung einer eigenentwickelten EGVP-Sende- und Empfangskomponente,

Integration der EGVP-Enterprise in die Fachsoftware (Hinweis: Die Nutzung der EGVP-Enterprise kann unter bestimmten Umständen bei der Justiz (BLK-AG IT-Standards) beantragt werden. Sie ist jedoch als Serveranwendung nicht für die Nutzung am lokalen Arbeitsplatz geeignet.)

Bereitstellung einer spezifischen Lösung durch die zuständigen Rechenzentren oder Fachsoftwarehersteller

Einzelheiten finden sie hier: http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php

 

Teilnehmende Gerichte

Alle Gerichte der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit sind über deren elektronische Poststelle (EGVP) erreichbar.

Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Dokumente müssen folgende Bearbeitungsvoraussetzungen erfüllen:

Auf der Grundlage der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere Behördenpostfach (ERVV) werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung über ein elektronisches Gerichtspostfach eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben:

  1. Da elektronischer Rechtsverkehr für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr unter Zugriff auf das EGVP die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung.
    Datenschutzerklärung
     
  2. Für jedes Verfahren muss eine eigene Nachricht erstellt und übermittelt werden. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll im Betreff die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) schlagwortartig angegeben werden.
     
  3. Die Nachricht dient lediglich als elektronischer Briefumschlag. Der Text (z.B. die Klagebegründung), der dem Gericht übermittelt werden soll, muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein. Das Dokument muss den in §§ 2, 5 ERVV zulässigen Formaten entsprechen und der Nachricht als Anhang beigefügt werden. Der Dateiname soll den Inhalt des Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen sind in den Formatstandards auf diesem Internetauftritt bekanntgegeben.
     
  4. Elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12, Art. 25-29 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
    zu versehen, wenn sie nicht auf einem sicheren Kommunikationsweg i.S.v. §§ 46 c Abs. 4 ArbGG bzw. 130 a Abs. 4 ZPO übermitteln können. Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden.
     
  5. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 200 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 100 Megabyte nicht überschreiten darf.
    https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php;jsessionid=6C824DD3C7613DCD1171F1E15369C3FE
     
  6. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten. Eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den in § 5 ERVV festgelegten Formaten entspricht.
     
  7. Die bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die eingesetzten Systeme erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
     
  8. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der verwendeten Software als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

 

Formatstandards

Die Formatstandards sind in den §§ 2, 5 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) geregelt.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente (ERVV)

1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ERRV bekanntgemachten Versionen entsprechen. 

2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
1. die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
 

 § 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen (ERVV)

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;

2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;

4. die zulässigen physischen Datenträger;

5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument.

(2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Anforderungen können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.

Die Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) finden sie hier: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronischer_kommunikation/index.php

 

Aktuelle (Stör-)Meldungen zu EGVP

Aktuelle Störmeldungen zum EGVP finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

Allgemeine rechtliche Grundlagen

für den elektronischen Rechtsverkehr sind auf der Seite des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs beschrieben.
 

Ab 01.01.2018 gilt die bundeseinheitliche

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung


Die Bearbeitungsvoraussetzungen
enthalten die Einzelheiten zum Verfahren und sonstige organisatorisch-technische Bestimmungen.

Die Formatstandards
sind bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten einzuhalten.

Datenschutzerklärung EGVP 

 

Allgemeine Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit EGVP

Was ist der elektronische Rechtsverkehr?

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bedeutet, dass Dokumente, die bislang ausgedruckt und in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, in elektronischer Form übersandt werden können. Beispielsweise müssten Sie einen mit Microsoft Word erstellten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post aufgeben, sondern Sie könnten stattdessen beispielsweise das Word-Dokument (die Datei) im zugelassenen pdf-Format an das Gericht übersenden. Im Gegenzug werden die Gerichte im Rahmen des ERV elektronische Dokumente im Rahmen des rechtlich zulässigen an Sie übersenden. Sie werden dann beispielsweise Schriftsätze der Gegenseite oder gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen als elektronische Dokumente erhalten und könnten diese auf Ihrem PC weiter bearbeiten.

Wie kann man elektronische Dokumente übermitteln?

Elektronische Dokumente können über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelt werden. Ausführliche Informationen hierzu nebst einer detaillierten Anwenderdokumentation finden Sie auf der Internetseite EGVP.
 

Sie können auch über DE-Mail mit den Gerichten kommunizieren. Die DE-Mailadressen der bayerischen Arbeitsgerichte finden Sie hier:

DE-Mailadressen

 

Zusätzlich müssen Ihre Nachrichten die obengenannten Bearbeitungsvoraussetzungen erfüllen.
 

Was sind die Vorzüge des ERV?

Im Vergleich zu der Kommunikation per E-Mail bietet der ERV verschiedene Vorteile. Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente per einfacher E-Mail gibt es zwei wesentliche Herausforderungen:

Zum einen sind Dokumente, die man per E-Mail versendet, für jedermann lesbar. Die Übermittlung sollte also verschlüsselt erfolgen. Zum anderen können elektronische Dokumente nicht ohne Weiteres unterschrieben werden.

Die Unterschrift wird bei elektronischen Dokumenten durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ersetzt. Dazu ist neben einer Signaturkarte auch eine besondere Software erforderlich, mit der man elektronische Dokumente signieren und die Signatur elektronischer Dokumente überprüfen kann.

Diese beiden Funktionalitäten (Verschlüsselung der Übertragung sowie Signatur bzw. Signaturprüfung) werden von der allseits verfügbaren Standardsoftware nicht ohne Weiteres angeboten. Dementsprechend müssen die Verfahrensbeteiligten bei der Kommunikation per E-Mail grundsätzlich weitere Vorkehrungen treffen, um den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Vertraulichkeit (Verschlüsselung) und Authentizität (qualifizierte Signatur) zu entsprechen. Dazu gehören der Austausch der Verschlüsselungszertifikate und die Installation einer geeigneten Signatursoftware.

Das EGVP dient der sicheren und rechtsverbindlichen Kommunikation mit Behörden und Gerichten. In dem Sende- und Empfangsprogramm (Client) sind diese beiden Funktionalitäten bereits von Haus aus integriert. Der Client ermöglicht die verschlüsselte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Gerichten. Zudem erlaubt er die Signatur der übermittelten Dokumente. Wer mit dem Client elektronische Dokumente empfängt, erhält zugleich das Ergebnis der Prüfung der Signatur, gewissermaßen das Ergebnis der „Echtheitsprüfung“ der elektronischen Unterschrift.

Daneben bietet das EGVP gegenüber der Kommunikation per E-Mail noch weitere Vorteile:

- Einheitlicher Zugang zu den teilnehmenden Gerichten.

Mit dem Client können Sie Dokumente an die teilnehmenden Gerichte übersenden und Dokumente von den Gerichten empfangen. Weitere Gerichte (auch außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit) nutzen ebenfalls das EGVP oder wollen es künftig nutzen. Das EGVP könnte so im Laufe der Zeit zu einem einheitlichen Kommunikationsportal für den gesamten elektronischen Rechtsverkehr werden.

- Sofortige Eingangsbestätigung.

Bei der Übersendung per EGVP erhalten Sie sofort eine Bestätigung über den Eingang.

- Unterstützung sogenannter »strukturierter Datensätze«.

Zukünftig sollen Daten mittels sogenannter »strukturierter Datensätze« auf XML-Basis – insbesondere XJustiz-Datensätze – ausgetauscht werden. Gedacht ist daran, dass beispielsweise das Gericht die Daten für einen anberaumten Gerichtstermin zusätzlich zu der herkömmlichen Ladung auch in Form eines XJustiz-Datensatzes bereit stellt, der von der Software eines Rechtsanwalts oder anderen Verfahrensbeteiligten automatisch weiter bearbeitet werden könnte.
 

Welche technischen Voraussetzungen sind erforderlich?

Um als Verfahrensbeteiligter mit den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten rechtsverbindlich elektronisch kommunizieren zu können, benötigen Sie ein Sende- und Empfangsprogramm (den Client). Zusätzlich müssen Sie über eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verfügen.

Weitere Informationen über den ERV insbesondere über die zum Download bereitstehenden Drittprodukte finden Sie auf der Internetseite egvp.de.
 

Wie kann man elektronische Dokumente qualifiziert signieren?

Für die qualifizierte elektronische Signatur benötigen Sie eine besondere Signaturkarte (eine Smartcard), die von verschiedenen Vertrauensdiensten (u. a. Bundesnotarkammer, Deutsche Telekom AG) herausgegeben wird.
Informationen über Zertifizierungsdiensteanbieter für die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur